Die Abgeltungsteuer wurde zum 01.01.2009 für die Besteuerung von Kapitaleinkünften eingeführt. Sie ersetzt das bisherige Verfahren, in dem Steuerpflichtige ihre Kapitalerträge in der Einkommensteuererklärung angeben und mit ihrem persönlichen Steuersatz versteuern mussten.
Vor ihrer Einführung wurde die Kapitalertragsteuer, also die „Einkommensteuer auf Kapitalerträge“, eher als bloße Vorauszahlung gesehen und war damit vergleichbar mit der Lohnsteuer, die der Arbeitgeber vom Bruttolohn des Arbeitnehmers einbehält und direkt an das Finanzamt überweist.
Im Falle der Abgeltungssteuer liegt ebenfalls eine so genannte Quellenbesteuerung vor, also eine Steuererhebungsform bei der nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern eine Behörde oder sonstige Institution, die Zahlung der Beträge an das Finanzamt vornimmt.
Wie zuvor bei der Kapitalertragsteuer sind das z.B. Banken oder andere Finanzdienstleister, die pauschal 25% der Kapitalerträge einbehalten und an das Finanzamt abführen.
Wie der Name schon verrät hat dieser Steuerabzug abgeltende Wirkung. Das bedeutet, dass die bereits pauschal mit 25% besteuerten Beträge nicht mehr in der Einkommensteuererklärung angegeben werden müssen. Es kann jedoch vorteilhaft sein eine Vergleichsrechnung durchzuführen und auf die Anwendung der Abgeltungsteuer zu verzichten, wenn der persönliche Steuersatz unter der 25%-Pauschale liegt.
Geregelt ist die Abgeltungssteuer in § 32d des Einkommensteuergesetzes. Hier ist zwar weiterhin von Kapitalertragsteuer die Rede, doch hat sich im Volksmund aufgrund der zuvor beschriebenen Abgeltungswirkung die Bezeichnung „Abgeltungsteuer“ verankert.