Zufluss-Abfluss-Prinzip

Grundsätzlich gilt für Privatpersonen und (Klein-)Unternehmer, das so genannte Zufluss-Abfluss-Prinzip. Es besagt, dass Einnahmen erst dann besteuert werden, sobald sie tatsächlich zugeflossen sind und Werbungskosten erst dann gegengerechnet werden dürfen, sobald sie gezahlt wurden.

Durch das Zufluss-Abfluss-Prinzip wird sichergestellt, dass vermeintlich liquiditätsschwache Personen und Unternehmer nicht bereits eine Steuer für einen Betrag zahlen müssen, den sie noch gar nicht erhalten haben.

Ab einer gewissen Betriebsgröße wird unterstellt, dass diese Liquiditätsschwäche nicht mehr gegeben ist. Beispielsweise anhand des Umsatzes oder des Jahresergebnisses eines Unternehmens werden daher Beträge vorgegeben ab denen die steuerlichen Einkünfte nicht mehr in Form einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung, sondern durch Bilanzierung ermittelt werden müssen.

Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen Privatpersonen und Unternehmer ihre Einkünfte, basierend auf dem Zufluss-Abfluss-Prinzip, durch die Gegenüberstellung von Einnahmen und Werbungskosten (Privatperson) bzw. Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben (Unternehmen) ermitteln.

Die Bilanzierung hält demgegenüber diverse Vorschriften bereit, die vom Zufluss-Abfluss-Prinzip abweichen und ist damit verwaltungsmäßig und buchhalterisch anspruchsvoller, als die Einnahmen-Überschuss-Rechnung.

Artikel teilen

Weitere Artikel aus dem Steuerlexikon

Zufluss-Abfluss-Prinzip

Grundsätzlich gilt für Privatpersonen und (Klein-)Unternehmer, das so genannte Zufluss-Abfluss-Prinzip. Es besagt, dass Einnahmen erst dann besteuert werden, sobald sie tatsächlich zugeflossen sind und Werbungskosten

Fristen

Im Rahmen der für alle Steuerarten geltenden Vorschriften enthält die Abgabenordnung als Grundlagengesetz des deutschen Steuerrechts auch Regelungen zu Fristen und deren Ermittlung. Unter Fristen