Abschreibungen

Durch Abschreibungen wird der nicht bestimmbare Wertverlust von abnutzbaren Gegenständen dargestellt. Dieser Wertverlust wird durch alters- oder nutzungsbedingten Verschleiß oder durch technische Überholung verursacht, sodass eine genaue Ermittlung je Wirtschaftsgut sehr umständlich und damit nicht wirtschaftlich wäre.

Da bei der Abnutzung von Gegenständen, wie Werkzeug, IT-Equipment, PKWs oder auch (Büro-)Gebäuden nach deren Anschaffung kein Geldfluss mehr erfolgt, muss der Wertverlust abweichend vom Zufluss-Abfluss-Prinzip ermittelt werden.

Das erfolgt durch die Verteilung der Anschaffungskosten auf die voraussichtliche Nutzungsdauer des jeweiligen Gegenstandes. Diese Verteilung wird im Handelsrecht als Abschreibung und im Steuerrecht als Absetzung für Abnutzung bezeichnet. Im allgemeinen Sprachgebrauch können diese Begriffe aber synonym verwendet werden.

Bei den wenigsten Wirtschaftsgütern kann bereits bei der Anschaffung verlässlich vorhergesagt werden, wie lange diese genutzt werden können. Folglich muss gleich zu Beginn der Nutzung eine Schätzung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer vorgenommen werden, die sich an den amtlichen AfA-Tabellen des Bundesministeriums der Finanzen orientiert und nur in begründeten Fällen von diesen Abweichen soll.

Grundsätzlich sollen die Abschreibungen den Wertverlust gleichmäßig auf die Nutzungsdauer verteilen, sodass man aufgrund des gleichbleibenden Betrages von linearen Abschreibungen spricht.

Da ein Wertverlust nicht auch noch mit einer Steuer auf einen beschädigten oder ggf. gar nicht mehr vorhandenen Gegenstand bestraft werden soll, führen Abschreibungen immer zu einem steuerlich günstigeren Ergebnis, also einer Steuerersparnis.

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