Einspruch

Hat das Finanzamt eine aus Sicht des Steuerpflichtigen fehlerhafte Entscheidung getroffen, also zum Beispiel einen gegenüber der eingereichten Steuererklärung abweichenden Bescheid erlassen, kann unter gewissen Voraussetzungen ein Einspruch eingelegt werden.

So ist der Einspruch nur innerhalb eines Monates ab der Bekanntgabe des Steuerbescheides zulässig. Es muss ein ungerechtfertigter Nachteil vorliegen, der korrigiert werden soll (so genannte Beschwer). Ein Einspruch, der nicht zu einem abweichenden Ergebnis führt, ist damit in der Regel nicht zulässig.

Außerdem darf nur derjenige, der vom fehlerhaften Bescheid selbst betroffen ist bzw. dessen Vertreter (also z.B. der Steuerberater) Einspruch einlegen, sofern er nicht bereits auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet hat.

Die Besonderheit eines Einspruchs im Vergleich zum Antrag auf schlichte Änderung liegt darin, dass der komplette Sachverhalt neu aufgerollt wird. Während beim Antrag auf schlichte Änderung lediglich ein einzelner Aspekt korrigiert oder verändert werden soll, bedeutet dies beim Einspruch, dass nicht nur der vermeintlich fehlerhafte Punkt, sondern die gesamte Veranlagung überprüft wird.

So ist im schlimmsten Fall auch eine so genannte Verböserung denkbar, also eine Korrektur verschiedener Sachverhalte, die sich insgesamt nachteilig auswirkt. In diesem Fall kann es dann sinnvoll sein, den eingelegten Einspruch zurückzunehmen.

Das Ende eines Einspruchsverfahren ist entweder ein geänderter Bescheid, der der Beschwer Abhilfe verschafft oder eine Einspruchsentscheidung, sofern das Finanzamt an der bisher vertretenen Meinung festhält.

Will der Steuerpflichtige eine Einspruchsentscheidung nicht anerkennen, stehen weitere Rechtsmittel im Rahmen des gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens in Form der Klage, Beschwerde oder Revision zur Verfügung.

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