Erbschaftssteuer

Die Erbschaftssteuer ist in Deutschland zusammen mit der Schenkungssteuer im Erbschaftsteuergesetz (kurz ErbStG) geregelt.

Grundsätzlich gilt, dass eine Schenkung, also die freiwillige Zuwendung von Geld, Sachen oder anderen Werten, unter lebenden Personen steuerlich genauso behandelt werden soll, wie das Vererben von Geld, Sachen oder anderen Werten von einem Erblasser an einen Erben. Daher ist es nicht verwunderlich, dass beide „Übertragungen“ im gleichen Steuergesetz geregelt sind.

Darüber hinaus werden Schenkungen im späteren Todesfall des Schenkenden mit der Erbmasse zusammengerechnet, sofern seither nicht mindestens 10 Jahre vergangen sind. Auch mehrere Schenkungen innerhalb von 10 Jahren müssen zusammengerechnet werden, um prüfen zu können, ob insgesamt Schenkungssteuer anfällt.

Sowohl bei Erbschaften, als auch bei Schenkungen, werden dem Erben bzw. Beschenkten Freibeträge gewährt, die alle 10 Jahre neu entstehen und deren Höhe vom Verwandtschaftsgrad zum Erblasser bzw. Schenker abhängen.

Das Erbschaftsteuergesetz unterteilt die beteiligten Personen nämlich anhand dieses Verwandtschaftsgrades in drei Steuerklassen. Diese haben jedoch nichts mit den Steuerklassen zu tun, die wir aus der Einkommensteuer kennen.

Während Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und gleichgeschlechtliche Partner einen Freibetrag in Höhe von 500.000,00 € erhalten, beträgt dieser bei Enkelkindern beispielsweise nur noch 200.000,00 €. Für entfernte Verwandte und nicht verwandte Personen wird noch ein Freibetrag in Höhe von 20.000,00 € gewährt.

Welcher Freibetrag jeweils anwendbar ist muss anhand der jeweiligen Situation geprüft und entschieden werden, da beispielsweise der oben genannte Freibetrag für Enkel sich auch auf 400.000,00 € erhöhen kann, sofern die Eltern bereits verstorben sind.

Erst wenn unter Berücksichtigung von Freibeträgen noch ein Wert verbleibt, kann ermittelt werden, welcher Steuersatz zur Anwendung kommt. Dieser ist gestaffelt und hängt neben dem verbleibenden Wert der Erbschaft bzw. Schenkung von den zuvor bereits genannten Steuerklassen ab:

  • Für die Steuerklasse I („direkte Verwandte“) ergibt sich ein Steuersatz von 7%-30%.
  • Für die Steuerklasse II („nahe Verwandte“) ergibt sich ein Steuersatz von 15%-43%.
  • Für die Steuerklasse III („übrige“) ergibt sich ein Steuersatz von 30%-50%.

In der Regel erfolgen im Todesfall automatisch Meldungen an den Fiskus, an Banken und an Versicherungen. Dennoch besteht die Verpflichtung dem Finanzamt binnen drei Monaten ab Schenkung oder Erbanfall eine Mitteilung zukommen zu lassen. Eine Erbschaft- oder Schenkungssteuererklärung ist aber nur dann abzugeben, sofern das Finanzamt hierzu auffordert.

In vielen Fällen unterbleibt diese Aufforderung jedoch, wenn anhand der Erbenkonstellation ersichtlich ist, dass die Freibeträge die Erbmasse derart abdecken, dass keine Erbschaftsteuer anfällt oder dass Schenkungen ebenfalls aufgrund von Freibeträgen keine Besteuerung auslösen würden.

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