Beauftragt man für Handwerkerleistungen einen Unternehmer kann man 20% der Lohnkosten von der Einkommensteuerlast abziehen. Der Abzug ist auf 1.200,00 € pro Jahr beschränkt.
Die Regelung gilt für alle handwerklichen Tätigkeiten unabhängig davon, ob es sich um Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen handelt, solange sie im Haushalt der steuerpflichtigen Person ausgeführt werden.
Typische Beispiele für Handwerkerleistungen sind:
- Gartenarbeiten
- Malerarbeiten
- Wartungsarbeiten
- Arbeiten an Fenstern und Türen
- Kaminkehrer / Schornsteinfeger
- Dachrinnenreinigung
- Montageleistungen
Für die Abzugsmöglichkeit ist neben einer ordnungsgemäßen Rechnung auch erforderlich, dass der Rechnungsbetrag per Überweisung, also nicht bar geleistet worden ist (Schwarzgeldbekämpfung).
Auch Mieter können Handwerkerleistungen in ihrer Steuererklärung zum Ansatz bringen. Sie benötigen hierzu in der Regel keine Rechnungen, da die einzelnen Beträge in der Nebenkostenabrechnung des Vermieters bereits auf die einzelnen Mietparteien aufgeteilt und somit bescheinigt worden sind.