Progressionsvorbehalt

Das Körperschaftsteuergesetz sieht einen festen Steuersatz in Höhe von 15% vor. Demgegenüber verändert sich der Steuersatz bei der Einkommensteuer in Abhängigkeit von der Höhe des zu versteuernden Einkommens. Da der Steuersatz bei höherem Einkommen schneller ansteigt, als bei geringerem Einkommen, spricht man von einem progressiven Steuertarif.

Hierbei ist zu beachten, dass nicht jeder Geldeingang auch als Einkommen in der Steuererklärung zu berücksichtigen ist: Beispielsweise Entgeltersatzleistungen, unterliegen nicht der Besteuerung, werden aber bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt, sodass sich innerhalb des progressiven Steuertarifs ein höherer Prozentsatz ergibt, als er sich bei der reinen Betrachtung des erzielten Einkommens ergeben hätte.

Die zum Beispiel durch die Entgeltersatzleistungen verursachte Steuersatzerhöhung wird Progressionsvorbehalt genannt, da lediglich der Tarif angepasst wird, ohne das zu versteuernde Einkommen zu verändern.

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