Schlichte Änderung

Hat das Finanzamt eine fehlerhafte Entscheidung getroffen, also zum Beispiel zu Unrecht einen gegenüber der eingereichten Steuererklärung abweichenden Bescheid erlassen, kann ein Antrag auf schlichte Änderung gestellt werden.

Dieser enthält in der Regel eine Erläuterung, warum ein Sachverhalt anders zu bewerten ist und die Bitte eine Änderung vorzunehmen, ohne den Gesamtfall von Grund auf neu prüfen zu lassen.

Anders als beim Einspruch, der eine Einspruchsentscheidung erforderlich macht, ist das Finanzamt nicht verpflichtet auf einen Antrag auf schlichte Änderung umgehend zu reagieren. Da dem Steuerpflichtigen im Zweifel also keine andere Möglichkeit bleibt als einen Einspruch einzulegen, muss darauf geachtet werden, dass beim Abwarten einer Reaktion auf den Antrag auf schlichte Änderung nicht die einmonatige Einspruchsfrist versäumt wird.

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