Steuerliche Buchführungspflicht

Steuerliche Buchführungspflicht meint, dass aufgrund der Regelungen in der Abgabenordnung und den Steuergesetzen eine Buchführungspflicht vorliegen kann, selbst wenn das Handelsrecht keine solche Buchführungspflicht vorsieht.

Voraussetzung für eine steuerliche Buchführungspflicht ist, dass ein gewerbliches Unternehmen oder Land- und Forstwirte mehr als 600.000 € Umsatz im Kalenderjahr erzielen, selbst bewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Flächen mit einem Wirtschaftswert laut Bewertungsgesetz von mehr als 25.000 € vorhanden sind und der gewerbliche oder land- und forstwirtschaftliche Gewinn mehr als 60.000 € im Wirtschafts- bzw. Kalenderjahr beträgt.

Freiberufler werden von dieser Regelung nicht umfasst.

Sind die genannten Voraussetzungen gegeben, wird der betroffene Steuerpflichtige vom Finanzamt hierüber schriftlich informiert. Die Buchführungspflicht beginnt dann mit dem Beginn des Wirtschaftsjahres, das auf den Erhalt dieser Mitteilung folgt.

Welche Pflichten im Rahmen der steuerlichen Buchführungspflicht zu erfüllen sind, richtet sich neben den Regelungen in der Abgabenordnung und den Steuergesetzen auch nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung die im Handelsgesetzbuch verankert sind.

So muss die Buchführung beispielsweise so beschaffen sein, dass sich ein sachkundiger Dritter in einer angemessenen Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und die Lage des Unternehmens verschaffen kann.

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