Das Einkommensteuergesetz unterscheidet insgesamt sieben Einkunftsarten und unterteilt diese in Gewinn- und Überschuss-Einkunftsarten.
Zu den Gewinneinkunftsarten zählen Land- und Forstwirtschaft (§§ 13-14 EStG), Gewerbebetrieb (§§ 15-17 EStG) und Selbstständige Arbeit (§ 18 EStG). Für diese Einkunftsarten gilt als Besteuerungsgrundlage der Gewinn, der durch Bilanzierung (§ 4 Abs. 1 EStG) oder Einnahme-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ermittelt werden muss.
Zu den Überschusseinkunftsarten zählen Nicht-Selbstständige Arbeit (§ 19 EStG), Kapitalvermögen (§ 20 EStG), Vermietung & Verpachtung (§ 21 EStG) und Sonstige (§§ 22 ff. EStG), wobei „Sonstige“ keine Auffangposition für alle anderen Einkunftsmöglichkeiten, sondern eine abgeschlossene Liste meint, die unter anderem Renten und private Veräußerungsgeschäfte beinhaltet. Für diese Einkunftsarten gilt als Besteuerungsgrundlage der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten, der durch eine schlichte Gegenüberstellung von Einnahmen (§ 8 EStG) und Werbungskosten (§§ 9-9a EStG) ermittelt werden darf.
Alle Einnahmen, die nicht unter eine der sieben Einkunftsarten fallen, werden grundsätzlich nicht besteuert. Das ist zum Beispiel bei Lotteriegewinnen oder Schadenersatz der Fall.